Wer die Miete nicht aus eigener Kraft tragen kann, bekommt entweder Wohngeld oder die Kosten der Unterkunft über die Grundsicherung — beides zugleich geht nicht. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Karenzzeit der Neuen Grundsicherung auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt.
Die kurze Antwort
Wohngeld ist die vorrangige Leistung: Wer damit — gegebenenfalls zusammen mit Kinderzuschlag — seinen Bedarf deckt, bekommt kein Grundsicherungsgeld. Umgekehrt schließt der Bezug von Grundsicherungsgeld das Wohngeld für dieselbe Wohnung aus, weil die Unterkunftskosten dort bereits berücksichtigt sind.
Was „angemessen“ bedeutet
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sagt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Was angemessen ist, definiert das Gesetz nicht. Das legt der kommunale Träger fest — per Richtlinie oder, wo das Land dazu ermächtigt, per Satzung. Maßstab ist der einfache Standard auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (§ 22a Abs. 3 SGB II).
Die Grenze muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen — eine Figur, die das Bundessozialgericht seit 2009 entwickelt hat (grundlegend BSG, 22.09.2009 — B 4 AS 18/09 R, bestätigt in BSG, 17.09.2020 — B 4 AS 22/20 R). Verlangt werden unter anderem:
- eine Definition der einbezogenen Wohnungen nach Größe und Standard,
- transparente Datenerhebung mit offengelegter Methode,
- Repräsentativität und Auswertung nach mathematisch-statistischen Grundsätzen,
- Erhebung über das gesamte Vergleichsgebiet, nicht nur in Brennpunkten,
- eine nachvollziehbare Begründung des Werts.
Fehlt ein solches Konzept, greift nach ständiger BSG-Rechtsprechung ersatzweise der Wohngeld-Höchstbetrag nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags. Die Werte sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, die Heizwerte jährlich (§ 22c Abs. 2 SGB II).
Die Karenzzeit — und ihre neue Deckelung
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Diese Karenzzeit besteht weiter, wurde aber durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II zum 1. Juli 2026 erheblich entwertet.
Neu ist § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II: Aufwendungen werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen. Wer darüber liegt, trägt die Differenz ab dem ersten Leistungsmonat selbst — nicht erst nach zwölf Monaten.
Zwei Ausnahmen und zwei Ausschlüsse:
- Höhere Aufwendungen sind anzuerkennen, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (Satz 7).
- Die Karenzzeit gilt gar nicht, wenn im maßgeblichen Gebiet eine Quadratmeter-Obergrenze besteht und die Miete darüberliegt, oder wenn die Miete die nach den §§ 556d bis 556g BGB zulässige Höhe übersteigt (Satz 8). Im zweiten Fall fordert der Träger den Mieter auf, den Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem eigenen Vermieter zu rügen.
Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen bezogen wurden. Die Vermögenskarenzzeit ist mit derselben Reform entfallen; das Schonvermögen richtet sich jetzt nach dem Lebensalter. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert — 563 Euro für Alleinstehende —, weil die Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII eine rechnerische Senkung verhindert.
Kostensenkung: sechs Monate, aber kein Umzugszwang
Nach Ablauf der Karenzzeit werden unangemessene Kosten so lange weiter anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist — in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II). Die Karenzzeit wird darauf nicht angerechnet.
Wichtig: Das Gesetz nennt drei Wege — Wohnungswechsel, Untervermietung oder Senkung „auf andere Weise“. Eine Umzugspflicht im technischen Sinn gibt es nicht; nach Fristablauf wird schlicht nur noch der angemessene Betrag anerkannt. Zwei Schutzregeln greifen daneben: Nach einem Todesfall in der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung mindestens zwölf Monate lang unzumutbar, und eine Absenkung muss nicht gefordert werden, wenn der Umzug mehr kostet als er spart.
Vor dem Umzug: die Zusicherung
§ 22 Abs. 4 SGB II ist die Vorschrift, an der die meisten Ansprüche scheitern:
- Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags soll die Zusicherung des zuständigen Trägers eingeholt werden.
- Sind die Kosten angemessen, muss der Träger sie bei einem Umzug in ein anderes Vergleichsgebiet zusichern.
- Höhere als angemessene Kosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn der Träger sie vorab schriftlich zugesichert hat. Nachträglich geht das nicht.
- Bei einem Umzug innerhalb desselben Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich war.
Unter 25-Jährige brauchen die Zusicherung zwingend vor Vertragsschluss. Umzugskosten, Genossenschaftsanteile und Kaution werden ebenfalls nur bei vorheriger Zusicherung übernommen — Kaution und Anteile in der Regel als Darlehen.
Gerät die Miete in Rückstand, kann der Träger die Miete direkt an den Vermieter zahlen (§ 22 Abs. 7 SGB II) und Mietschulden übernehmen, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht (§ 22 Abs. 8 SGB II). Bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs informiert das Gericht den Träger von Amts wegen.
Rentner: kein Karenzjahr
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42a SGB XII kennt keine Karenzzeit. Maßgeblich sind von Anfang an die angemessenen Bedarfe. Dafür enthält sie eigene Regeln für Mehrpersonenhaushalte und Wohngemeinschaften, die im SGB II fehlen.
Wohngeld statt Grundsicherung
Wohngeld ist der Zuschuss für Haushalte mit niedrigem Einkommen oberhalb der Grundsicherung — typischerweise Rentner, Alleinerziehende und Erwerbstätige im Niedriglohnbereich. Zum Jahresende 2024 bezogen rund 1,24 Millionen Haushalte Wohngeld, etwa drei Prozent aller Haushalte; das durchschnittliche Wohngeld liegt bei rund 370 Euro im Monat. Die Höchstbeträge richten sich nach Haushaltsgröße und Mietenstufe der Gemeinde (Anlage 1 zu § 12 WoGG) und werden im Zwei-Jahres-Rhythmus fortgeschrieben; 2026 gelten unverändert die Werte seit Januar 2025. Einzelheiten dazu stehen im Beitrag Wohngeld 2026.
Für Familien mit geringem, aber vorhandenem Erwerbseinkommen ist die Kombination aus Kinderzuschlag und Wohngeld oft die bessere Konstellation: bis zu 297 Euro je Kind und Monat, und sie hält die Familie außerhalb des SGB II — ohne Angemessenheitsprüfung der Wohnung und ohne Kostensenkungsaufforderung. Voraussetzung sind unter anderem Kindergeldbezug und ein Mindestbruttoeinkommen von 900 Euro bei Paaren beziehungsweise 600 Euro bei Alleinerziehenden.
Was Sie jetzt tun sollten
- Die Angemessenheitsgrenze der eigenen Kommune heraussuchen — sie ist örtlich festgelegt und unterscheidet sich stark.
- Vor jedem Umzug die schriftliche Zusicherung einholen, auch wenn die neue Wohnung günstiger scheint.
- Bei knappem Einkommen zuerst Wohngeld und Kinderzuschlag durchrechnen, bevor Grundsicherungsgeld beantragt wird.
- Eine Kostensenkungsaufforderung nicht ungeprüft hinnehmen: Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Unwirtschaftlichkeit sind ausdrücklich geregelt.
- Bei drohendem Mietrückstand früh die Direktzahlung an den Vermieter beantragen.
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