Wer nach „Photovoltaik-Förderung“ sucht, sucht meist nach einem Zuschuss. Den gibt es auf Bundesebene nicht — und das ist keine Lücke, sondern Absicht. Die Förderung läuft über zwei andere Wege: eine gesetzlich garantierte Vergütung für eingespeisten Strom und eine weitgehende Steuerbefreiung. Beides steht derzeit zur Disposition.
Stand: August 2026 · Die Vergütungssätze gelten seit dem 1. August 2026; die nächste planmäßige Absenkung folgt zum 1. Februar 2027.
Die Einspeisevergütung seit 1. August 2026
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | rund 7,70 ct/kWh | rund 12,20 ct/kWh |
| bis 40 kWp | rund 6,66 ct/kWh | rund 10,24 ct/kWh |
| bis 100 kWp | rund 5,44 ct/kWh | rund 10,24 ct/kWh |
Die Sätze sind anteilig gestaffelt: Bei einer 15-kWp-Anlage werden die ersten 10 kWp mit dem höheren Satz vergütet und nur der Rest mit dem niedrigeren. Die Vergütung ist für das Jahr der Inbetriebnahme und weitere 20 Kalenderjahre garantiert — in der Praxis also für bis zu 21 Jahre.
Teil- oder Volleinspeisung ist eine Entscheidung, die einmal jährlich getroffen wird und für das gesamte Kalenderjahr bindet. Volleinspeisung bringt die höhere Vergütung, schließt aber jeden Eigenverbrauch aus. Für Haushalte mit normalem Stromverbrauch ist sie fast nie die bessere Wahl — dazu gleich mehr.
Die Degression
Seit Februar 2024 sinken die Sätze halbjährlich um ein Prozent, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Die nächste Absenkung greift am 1. Februar 2027. Ein Prozent klingt nach wenig, aber die Absenkung ist dauerhaft: Wer im Januar 2027 in Betrieb nimmt, sichert sich den höheren Satz für 21 Jahre.
Warum Eigenverbrauch die eigentliche Förderung ist
Die Rechnung ist unspektakulär und entscheidend: Eine eingespeiste Kilowattstunde bringt rund 7,7 Cent. Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart den Haushaltsstrompreis von derzeit rund 33 bis 38 Cent. Der Eigenverbrauch ist damit gut vier- bis fünfmal so viel wert wie die Einspeisung.
Daraus folgt die gesamte Auslegungslogik einer Hausanlage:
- Die Anlage wird nicht auf Einspeisung optimiert, sondern auf Eigenverbrauchsquote
- Ein Speicher hebt die Eigenverbrauchsquote typischerweise von 25–35 auf 55–75 Prozent
- Als Faustregel gilt eine Speicherkapazität von etwa einer Kilowattstunde je Kilowatt-Peak Anlagenleistung
- Wärmepumpe und Wallbox erhöhen den Eigenverbrauch deutlich stärker als jeder Speicher
Ein größerer Speicher ist ab einem gewissen Punkt reine Komfortinvestition. Die letzten Kilowattstunden Speicherkapazität werden nur an wenigen Tagen im Jahr genutzt und amortisieren sich über die Lebensdauer der Batterie meist nicht.
Die Steuerbefreiung — der größere Hebel
Umsatzsteuer: null Prozent. Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf und an Wohngebäuden ein Steuersatz von null Prozent. Das ist keine Erstattung, sondern eine echte Nullbesteuerung: Der Handwerker stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer. Bei einer Anlage für 18.000 Euro sind das rund 2.900 Euro, die schlicht nicht anfallen.
Ertragsteuer: Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Steuerfrei sind die Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, gedeckelt auf 100 kWp je steuerpflichtiger Person. Wer unter diesen Grenzen bleibt, muss die Einspeisevergütung nicht versteuern und keine Gewinnermittlung abgeben.
Die Kehrseite: Wer steuerfrei ist, kann auch keine Kosten absetzen. Das ist bei Anlagen dieser Größe fast immer die bessere Seite des Tauschs.
Was die geplante EEG-Novelle ändern würde
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Er ist noch nicht Gesetz — das parlamentarische Verfahren steht aus. Vorgesehen ist für neue Anlagen ein Systemwechsel:
- Abkehr von der festen 20-jährigen Vergütung hin zu befristeten Zahlungen von höchstens 36 Monaten
- Pflicht zur Direktvermarktung auch für Anlagen unter 25 kWp, flankiert von einem Bonus von 1,50 ct/kWh für höchstens 48 Monate
Bestandsanlagen bleiben unberührt. Wer heute in Betrieb nimmt, behält seine 20-jährige Zusage. Genau das macht den Zeitpunkt zum Faktor: Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, ist die Inbetriebnahme unter dem geltenden Recht die deutlich planbarere Variante. Wer den Entwurf abwartet, tauscht Sicherheit gegen die Hoffnung auf bessere Bedingungen — eine Wette, die der Richtung der letzten Novellen widerspricht.
Steckersolar: 800 Watt und zwei Rechtsansprüche
Balkonkraftwerke sind seit dem Solarpaket auf 800 Watt Wechselrichterleistung begrenzt, die Modulleistung darf bis 2.000 Watt-Peak betragen. Die Anmeldung erfolgt nur noch im Marktstammdatenregister; die separate Anmeldung beim Netzbetreiber ist entfallen. Ein rückwärts laufender Zähler wird übergangsweise geduldet, bis der Netzbetreiber tauscht.
Rechtlich wichtig sind zwei Vorschriften:
- § 554 BGB: Mieter haben einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Steckersolargeräts, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen.
- § 20 Abs. 2 WEG: In der Eigentümergemeinschaft ist Steckersolar eine privilegierte bauliche Veränderung — der einzelne Eigentümer hat einen Anspruch auf den Gestattungsbeschluss, die Gemeinschaft entscheidet nur noch über das Wie.
Der Vermieter beziehungsweise die Gemeinschaft darf also Vorgaben zur Befestigung und zur Optik machen, aber die Anlage nicht mehr grundsätzlich verhindern.
Wo es doch Zuschüsse gibt
Auf Bundesebene gibt es keinen Investitionszuschuss für Photovoltaik. Auf Landes- und Kommunalebene sehr wohl — vor allem für Speicher, Balkonkraftwerke und Ladeinfrastruktur. Diese Programme sind klein, oft auf wenige hundert Euro begrenzt, meist schnell ausschöpft und praktisch nie über Suchmaschinen zu finden. Die zuverlässigste Quelle ist die Förderdatenbank des Bundes und die Website des eigenen Stadtwerks.
Wer finanzieren will: Die KfW fördert Photovoltaikanlagen nicht mehr als Zuschuss, aber mit dem Kredit 270 „Erneuerbare Energien — Standard“, der über die Hausbank beantragt wird und Anlage samt Speicher abdeckt.