Darf der Vermieter Haustiere verbieten? Was der BGH wirklich entschieden hat

Pauschal verbieten kann er sie nicht. Ein formularvertragliches Verbot von Hunden und Katzen ohne jede Ausnahme ist unwirksam — was aber nicht heißt, dass jedes Tier automatisch erlaubt wäre. An die Stelle des Verbots tritt eine Abwägung im Einzelfall.

Stand: August 2026 · Rechtsgrundlagen: §§ 307, 535, 541 BGB.

Die Leitentscheidung

2013 hat der BGH die im Mietvertrag verbreitete Klausel, „keine Hunde und Katzen zu halten“, für unwirksam erklärt — wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 535 Abs. 1 BGB (Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12).

Die Reichweite dieser Entscheidung wird ständig überdehnt, deshalb präzise:

  • Der BGH hat nicht die Hunde- und Katzenhaltung generell erlaubt.
  • Er hat die ausnahmslose Verbotsklausel gekippt — gerade weil sie ausnahmslos ist.
  • Der tragende Grund: Die Klausel lässt keinen Raum für den Einzelfall und schließt selbst Konstellationen aus, in denen die Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört — etwa den Blindenführhund.
  • Fällt die Klausel weg, gilt nicht Erlaubnisfreiheit, sondern die gesetzliche Regelung. Und die verlangt eine umfassende Interessenabwägung.

Eine individualvertraglich ausgehandelte Verbotsabrede unterliegt nicht der AGB-Kontrolle und kann wirksam sein. In der Praxis ist das selten — der handschriftliche Zusatz im Formularvertrag reicht dafür nicht.

Kleintiere sind immer erlaubt

Kleintiere gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und dürfen ohne Zustimmung gehalten werden. Ein formularvertragliches Verbot oder auch nur ein Zustimmungserfordernis ist unwirksam.

Bereits 2007 hat der BGH eine Klausel gekippt, die jede Tierhaltung von der schriftlichen Zustimmung abhängig machte und nur Ziervögel und Zierfische ausnahm — weil sie auch Hamster und Schildkröten dem Zustimmungsvorbehalt unterwarf (Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06).

Als Kleintiere gelten ungefährliche, ungiftige Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, von denen keine Beeinträchtigung der Mietsache ausgeht und die Nachbarn nicht stören: Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Zierfische, Wellensittiche, Schildkröten.

Die Grenze verläuft an drei Stellen: bei Gefährlichkeit oder Giftigkeit — Gift- und Würgeschlangen sind auch bei erlaubter Tierhaltung zustimmungsbedürftig; bei der Anzahl, wenn Geruch, Lärm oder Hygiene kippen; und bei tatsächlicher Störung.

Was statt des Verbots gilt

Die Abwägung berücksichtigt die Interessen von Vermieter, Mieter, Mitmietern und Nachbarn. Die Gerichte ziehen dabei regelmäßig heran:

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere
  • Größe, Zustand und Lage von Wohnung und Haus
  • Anzahl, persönliche Verhältnisse und Alter der Mitbewohner
  • berechtigte Interessen der Nachbarn und Mitmieter
  • Zahl und Art anderer Tiere im Haus
  • die bisherige Handhabung durch den Vermieter
  • besondere Bedürfnisse des Mieters, etwa eine Behinderung oder eine therapeutische Indikation

Der vorletzte Punkt wird unterschätzt: Wer anderen Mietern im Haus Hunde erlaubt hat, kann sie einem einzelnen nicht willkürlich verweigern. Schematisch oder willkürlich darf die Zustimmung nicht verweigert werden — fällt die Abwägung zugunsten des Mieters aus, kann er auf Zustimmung klagen.

Welche Klauseln halten

KlauseltypWirksam?
Pauschales Verbot jeder Tierhaltungnein
Verbot von Hunden und Katzen ohne Ausnahmenein
Zustimmungsvorbehalt, der auch Kleintiere erfasstnein
Zustimmungsvorbehalt mit freiem Ermessen des Vermietersnein
Kleintiere frei, sonstige Tiere mit Zustimmung nach nachvollziehbaren Kriterienja, im Grundsatz
Absolutes Verbot nur für gefährliche und giftige Tiereja

Kampfhunde, Exoten, Anzahl

Listenhunde zählen nach verbreiteter Auffassung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch; der Vermieter kann sie auch ohne konkreten Gefahrennachweis untersagen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Wesenstest die Ungefährlichkeit des konkreten Tieres bescheinigt (LG München I, Urteil vom 08.11.2006, 14 S 23517/05). Bei beharrlicher Haltung trotz Abmahnung ist die fristlose Kündigung möglich (AG Spandau, Urteil vom 22.03.2002, 3b C 956/01).

Exoten sind nicht schon deshalb verbietbar, weil sie ungewöhnlich sind. Eine ungiftige Königsnatter ist zulässig; dass der Vermieter das Tier eklig findet, ist kein Ablehnungsgrund (AG Bückeburg, 73 C 353/99). Bei Gift- und Würgeschlangen gilt das Gegenteil.

Bei der Anzahl kippt die Erlaubnis irgendwann in die Vertragswidrigkeit. Sieben Katzen, zwei Chinchillas und ein Schäferhund in einer Zweizimmerwohnung sind vertragswidrig (LG Mainz, Urteil vom 26.02.2002, 6 S 28/01); 15 Katzen rechtfertigen die fristlose Kündigung (LG Aurich, Urteil vom 05.11.2009, 1 S 275/09).

Als milderes Mittel steht dem Vermieter neben Abmahnung und Kündigung der Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB zur Verfügung.

Kann eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Es braucht einen neuen wichtigen Grund, der bei Erteilung noch nicht absehbar war. Typische, sozialadäquate Tiergeräusche — gelegentliches Bellen, Miauen — genügen ausdrücklich nicht.

Vorrangig ist eine Abmahnung, soweit der Mieter die Störung abstellen kann. Sie entfällt nur ausnahmsweise, etwa bei gesundheitsgefährdenden Allergien im Haus. Anerkannte Widerrufsgründe aus der Instanzrechtsprechung sind untypische Belästigungen, dauerhafte Verschmutzung durch Hundekot oder eine wesentliche Änderung der Umstände.

Assistenz- und Blindenführhunde

Das Ergebnis ist klar, die Fundstellenlage dünn. Wer auf die Dienste eines Blindenführhundes angewiesen ist, darf das Tier auch bei vereinbartem Tierhaltungsverbot halten — das Interesse des Betroffenen überwiegt (BGH, Beschluss vom 04.05.1995, V ZB 5/95). Das war allerdings eine wohnungseigentumsrechtliche Entscheidung; die Wertung wird auf das Mietrecht übertragen.

Die einfachere Argumentation läuft direkt über die Leitentscheidung von 2013: Gerade weil es Fälle wie den Blindenführhund gibt, ist die ausnahmslose Verbotsklausel unwirksam.

Vorsicht bei Ratgeberartikeln, die ein eigenständiges BGH-Urteil zum Assistenzhund im Mietrecht zitieren. Ein solches Urteil gibt es nach unserer Prüfung nicht — die Texte erläutern die Entscheidung von 2013 anhand eines erfundenen Beispielsfalls.

So gehen Sie vor

  1. Lesen Sie die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag und prüfen Sie sie an der Tabelle oben.
  2. Bei Kleintieren brauchen Sie gar nicht zu fragen.
  3. Bei Hund oder Katze: schriftlich um Zustimmung bitten und dabei die Abwägungspunkte liefern — Rasse, Größe, Alter, Erziehung, Wohnungsgröße, Tiere im Haus.
  4. Bei Ablehnung nach der Begründung fragen. Eine Ablehnung ohne nachvollziehbaren Grund trägt nicht.
  5. Ziehen Sie nicht einfach mit dem Tier ein und hoffen auf Verjährung — unerlaubte Tierhaltung ist ein Abmahnungsgrund.

Welche Fragen der Vermieter Ihnen vor Vertragsschluss überhaupt stellen darf, steht unter SCHUFA und Selbstauskunft. Die übrigen typischen Streitpunkte im Vertrag behandelt Mietvertrag prüfen, die Regeln für das Zusammenleben im Haus Ruhezeiten und Hausordnung.

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