Wer 2026 vor der Heizungsentscheidung steht, findet im Netz überwiegend Ratgeber, die ein Gesetz erklären, das so nicht mehr gilt. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die Kernregeln des bisherigen Heizungsgesetzes im Sommer 2026 abgeräumt. Die vielzitierte 65-Prozent-Regel ist weg. Die Austauschpflicht nach Kesselalter ist weg. Das Betriebsverbot ab 2045 ist weg.
Das heißt nicht, dass keine Regeln mehr gelten. Es heißt, dass an ihre Stelle etwas anderes getreten ist — und dass sich die Rechnung für Eigentümer verschoben hat. Dieser Artikel sortiert, was tatsächlich gilt, und was daraus für die Entscheidung folgt.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine 65-Prozent-Pflicht mehr. Neue Heizungen müssen keinen Mindestanteil erneuerbarer Energien mehr erreichen. Gas- und Ölheizungen sind wieder ohne Kopplung an die kommunale Wärmeplanung einbaubar.
- Keine Austauschpflicht. Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen — unabhängig vom Alter, ohne Enddatum.
- Aber: die Bio-Quote ab 2029. Neu eingebaute fossile Heizungen müssen ab 2029 einen wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen: 10 % (2029), 15 % (2030), 30 % (2035), 60 % (2040).
- Förderung läuft weiter, aber mit gesenkten Sätzen: 30 bis 80 % der förderfähigen Kosten, Höchstbetrag von 30.000 auf 28.000 € je Wohneinheit reduziert.
Was sich konkret geändert hat
Die 65-Prozent-Regel ist ersatzlos gestrichen
Nach dem alten Gebäudeenergiegesetz musste jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe entfällt mit sofortiger Wirkung. An ihre Stelle tritt kein prozentualer Ersatz auf Anlagenebene, sondern das Prinzip der Technologieoffenheit: Wärmepumpe, Pellets, Gas, Öl, Fernwärme, Hybrid — die Wahl liegt beim Eigentümer.
Praktisch bedeutet das auch: Der Einbau einer Gasheizung ist nicht mehr daran gekoppelt, ob Ihre Kommune bereits einen Wärmeplan vorgelegt hat. Gemeinden unter 15.000 Einwohnern müssen überhaupt keinen mehr aufstellen.
Die Bio-Quote ist der eigentliche Hebel
Was in der Berichterstattung oft untergeht: Die Pflicht ist nicht verschwunden, sie ist vom Gerät auf den Brennstoff gewandert. Wer heute eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, kauft eine Anlage, die ab 2029 mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Bio-Anteil betrieben werden muss:
| Ab Jahr | Mindestanteil klimaneutraler Brennstoff |
|---|---|
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
Der entscheidende Punkt für Ihre Kalkulation: Bio-Gas und Bio-Heizöl sind heute deutlich teurer als fossile Ware. Eine 2026 eingebaute Gasheizung läuft typischerweise 20 Jahre. In diesem Zeitraum steigt der vorgeschriebene Bio-Anteil auf 30 Prozent und mehr. Die niedrigen Anschaffungskosten kaufen Sie also mit einem Betriebskostenrisiko, das erst nach der Investitionsentscheidung sichtbar wird.
Keine Austauschpflicht — mit einer Einschränkung
Niemand ist verpflichtet, ein bestehendes und funktionierendes Heizungssystem auszuwechseln. Die frühere Regel, nach der Kessel ab einem bestimmten Alter ersetzt werden mussten, ist gestrichen; ebenso das Betriebsverbot zum 31.12.2044.
Die Einschränkung steckt im Wort „funktionierend“. Ist der Kessel irreparabel defekt, greift die Neubau-Logik — und damit die Bio-Quote für das Ersatzgerät. Wer auf Verschleiß fährt, verschiebt die Entscheidung, er vermeidet sie nicht.
Was das für die Heizungswahl bedeutet
Was das Gebäudeenergiegesetz insgesamt regelt und was von ihm übrig ist, steht auf der Seite Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Gesetzesänderung nimmt Druck aus der Entscheidung, sie dreht sie aber nicht um. Drei Konstellationen, in denen die Antwort unterschiedlich ausfällt:
Saniertes Haus, Flächenheizung oder große Heizkörper
Hier ist die Wärmepumpe technisch unstrittig und wirtschaftlich meist überlegen, weil die nötige Vorlauftemperatur niedrig bleibt. Die Förderung von bis zu 80 Prozent verschiebt die Rechnung zusätzlich. Der Wegfall der 65-Prozent-Regel ändert an dieser Konstellation praktisch nichts.
Unsanierter Altbau mit kleinen Heizkörpern
Das ist der Fall, in dem die Gesetzesänderung wirklich Spielraum schafft. Vorher zwang die 65-Prozent-Regel früh in eine Wärmepumpen- oder Hybridlösung, auch wenn die Gebäudehülle dafür nicht bereit war. Jetzt lässt sich die Reihenfolge sinnvoller legen: erst die Hülle, dann die Anlage. Jedes Grad, um das die nötige Vorlauftemperatur sinkt, verbessert die Jahresarbeitszahl einer späteren Wärmepumpe.
Wo die Wärme im Altbau tatsächlich verloren geht, ist selten dort, wo man es vermutet — die größten Einzelposten sind meist die oberste Geschossdecke und die Konstruktionsdetails an Balkon, Sturz und Fensterlaibung. Mehr dazu im Beitrag Wärmebrücken vermeiden.
Mehrfamilienhaus mit Fernwärmeanschluss in Reichweite
Fernwärme bleibt attraktiv, hat aber eine Eigenheit, die selten thematisiert wird: Sie binden sich an einen Monopolanbieter mit langen Vertragslaufzeiten und begrenzter Preistransparenz. Prüfen Sie die Preisgleitklausel, bevor Sie unterschreiben — sie entscheidet über zwei Jahrzehnte Betriebskosten.
Förderung: was seit Juli 2026 gilt
Die Heizungsförderung über die KfW läuft weiter, wurde aber zum 21. Juli 2026 abgesenkt. Die Eckwerte:
- Zuschuss zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten
- Förderfähige Höchstkosten 28.000 € je Wohneinheit (vorher 30.000 €)
- Der Klimageschwindigkeitsbonus wird ab Februar 2027 schrittweise reduziert
- Die Bundesregierung hat zugesagt, die Heizungsförderung mindestens bis 2029 fortzuführen
Weil die Sätze halbjährlich sinken, ist der Zeitpunkt der Antragstellung inzwischen ein eigener Kostenfaktor. Die konkret gültigen Werte sollten Sie vor Auftragsvergabe direkt bei KfW und BAFA prüfen — Förderbedingungen ändern sich schneller, als Ratgeberseiten nachziehen.
Die Frage, die vor der Heizungsfrage kommt
„Welche Heizung braucht das Haus?“ ist die zweite Frage. Die erste lautet: Wie viel Wärme braucht das Haus überhaupt? Eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 kostet einen dreistelligen Betrag und verhindert regelmäßig eine vierstellige Fehlinvestition — überdimensionierte Anlagen takten, verschleißen schneller und laufen dauerhaft im ungünstigen Teillastbereich.
Der zweite Schritt ist ein hydraulischer Abgleich. Er ist bei Förderung ohnehin verpflichtend und hebt die Effizienz jeder Anlage, unabhängig vom Energieträger.
Stand: 24.08.2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Energieberatung im Einzelfall. Förderbedingungen und Gesetzesstand ändern sich; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Veröffentlichungen von BMWSB, KfW und BAFA.