Das Gebäudeenergiegesetz ist das zentrale Regelwerk für den Energieverbrauch von Gebäuden in Deutschland. Es trat am 1. November 2020 in Kraft und führte drei zuvor getrennte Gesetze zusammen: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Seit 2026 ist es nicht mehr dasselbe Gesetz. Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat seinen politisch umkämpftesten Teil — die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen — gestrichen. Wer heute einen Ratgeber liest, der das GEG erklärt, sollte deshalb zuerst auf das Datum schauen.
Was das GEG regelt
- Energetische Mindestanforderungen an Neubauten — über ein Referenzgebäudeverfahren, nicht über feste Bauteilwerte
- Anforderungen bei Änderungen im Bestand — wer mehr als 10 % einer Bauteilfläche anfasst, löst Anforderungen aus
- Nachrüstpflichten — Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung zugänglicher Leitungen
- Der Energieausweis — Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung
- Wärmebrückenbewertung — pauschal oder über Nachweis
- Anforderungen an Anlagentechnik — Dämmung, Regelung, hydraulischer Abgleich
Für wen es gilt
Grundsätzlich für alle beheizten oder gekühlten Gebäude — Wohn- wie Nichtwohngebäude, Neubau wie Bestand. Die praktisch wichtigsten Ausnahmen:
- Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz — hier kann von Anforderungen abgewichen werden, wenn Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt würden
- Gebäude mit weniger als vier Monaten jährlicher Nutzung
- Selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser — von den Nachrüstpflichten befreit, solange der Eigentümer vor dem Stichtag eingezogen ist; die Befreiung endet beim Eigentümerwechsel
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht von Tieren dienen
Der dritte Punkt ist der, der beim Immobilienkauf regelmäßig übersehen wird: Wer ein älteres Haus erwirbt, erbt nicht die Befreiung des Vorbesitzers. Die Nachrüstpflichten sind dann binnen zwei Jahren nach Eigentumsübergang zu erfüllen — ein Kostenblock, der in die Kaufkalkulation gehört.
Die Paragrafen, auf die es ankommt
| Bereich | Worum es geht |
|---|---|
| Anforderungen Neubau | Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust im Vergleich zum Referenzgebäude |
| Wärmebrücken | Pauschalzuschlag oder Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2 |
| Dichtheit und Lüftung | Luftdichtheit der Hülle, Nachweis über Blower-Door |
| Bestandsänderungen | Bauteilbezogene Anforderungen bei Erneuerung von Außenbauteilen |
| Nachrüstung | Oberste Geschossdecke, Leitungsdämmung |
| Energieausweis | Ausstellung, Vorlagepflicht, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen |
| Befreiungen | Härtefall, Denkmalschutz, Unwirtschaftlichkeit |
Letzte Änderung: das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026
Die Änderung ist substanziell, nicht kosmetisch:
- Die 65-Prozent-Regel für neu eingebaute Heizungen ist gestrichen
- Die Austauschpflicht nach Kesselalter ist gestrichen
- Das Betriebsverbot fossiler Heizungen ab 2045 ist gestrichen
- Neu: eine Bio-Quote für neu eingebaute fossile Heizungen ab 2029 — 10 % (2029), 15 % (2030), 30 % (2035), 60 % (2040)
- Der Einbau ist nicht mehr an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt; Gemeinden unter 15.000 Einwohnern müssen keinen Wärmeplan mehr aufstellen
- Der Energieausweis wird auf die EU-Skala A–G umgestellt
Was nicht gestrichen wurde, geht in der Debatte oft unter: die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle, die Nachrüstpflichten und die Energieausweispflicht gelten unverändert weiter. Die Novelle hat die Anlagentechnik liberalisiert, nicht das ganze Gesetz.
Wohin das in unseren Ratgebern führt
- Welche Heizung 2026? — was der Wegfall der 65-Prozent-Regel praktisch bedeutet
- Wärmebrücken vermeiden — die drei Nachweiswege und ihre Zuschläge
- Altbau & Denkmalschutz — warum Baudenkmäler anderen Maßstäben unterliegen
Stand: 24.08.2026. Diese Seite gibt allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist ausschließlich der geltende Gesetzestext in seiner jeweils aktuellen Fassung.