Nur mit Ihrer Zustimmung. Mit der Übergabe erhält der Mieter den alleinigen Besitz an der Wohnung — ein Zweitschlüssel „für Notfälle“ ist keine Rechtfertigung, sondern der häufigste Irrtum in dieser Frage.
Stand: August 2026 · Rechtsgrundlagen: §§ 535, 536, 854 BGB, § 123 StGB.
Warum der Vermieter keinen Schlüssel behalten darf
Mit der Überlassung verschafft der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache (§ 535 Abs. 1 BGB). Rechtlich erlangt der Mieter damit die alleinige Sachherrschaft im Sinne des § 854 BGB. Nach ganz herrschender Auffassung folgt daraus: Der Vermieter darf keinen Zweit- oder Ersatzschlüssel zurückbehalten, wenn der Mieter dem nicht ausdrücklich zustimmt.
Die übliche Begründung — man brauche den Schlüssel ja nur, falls einmal etwas passiert — trägt nicht. Sie ersetzt die Zustimmung nicht. Umgekehrt gilt: Stimmt der Mieter zu, am besten schriftlich, ist die Aufbewahrung zulässig. Zwingen kann man ihn dazu nicht.
Was Sie verlangen können
Der Mieter kann die Herausgabe des Schlüssels verlangen. Gibt der Vermieter ihn nicht heraus, darf der Mieter das Schloss auf dessen Kosten austauschen lassen (AG Köln, Urteil vom 18.02.1994, 217 C 483/93).
Betritt der Vermieter die Wohnung mit einem solchen Schlüssel, wird es ernster. Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass das Zurückbehalten eines Schlüssels „als Reserve“ den Alleinbesitz verletzt und ein unbefugtes Betreten die fristlose Kündigung durch den Mieter rechtfertigt — und zwar ohne vorherige Abmahnung (OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2006, 13 U 182/06).
Die praktisch wichtigste neue Entscheidung stammt vom Amtsgericht Bielefeld vom 11. September 2025. Danach ist das heimliche Zurückbehalten eines Wohnungsschlüssels ein erheblicher Mangel im Sinne des § 536 BGB und rechtfertigt eine Mietminderung von 50 Prozent — und zwar schon wegen der latenten Gefahr, dass jemand eindringen kann, nicht erst wegen tatsächlicher Besuche. Zugesprochen wurden 2.440 Euro Rückzahlung für acht Monate. Das Aktenzeichen wird in den Fundstellen uneinheitlich wiedergegeben; Gericht und Datum sind gesichert.
Die strafrechtliche Grenze
Betritt der Vermieter die Wohnung unbefugt, erfüllt er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wichtig für die Praxis: Das ist ein absolutes Antragsdelikt. Ohne Strafantrag des Mieters passiert nichts.
Das gilt unabhängig davon, wie der Vermieter hineingekommen ist, und auch dann, wenn er die Wohnung nur „kurz“ betreten oder etwas abgestellt hat.
Wie viele Schlüssel Ihnen zustehen
Als Faustregel gilt: mindestens ein Schlüssel je Haushaltsangehörigem. Ein allein wohnender Mieter kann nach der Instanzrechtsprechung mindestens zwei Schlüssel verlangen; entgegenstehende Vertragsklauseln sind unwirksam.
Geschuldet sind Schlüssel für die Wohnungstür, für Haus- und Nebeneingänge sowie für Gemeinschaftsräume — Keller, Waschküche, Briefkasten, Garage. Die Kosten dafür trägt der Vermieter. Zusätzliche Schlüssel auf eigenen Wunsch zahlt der Mieter.
Schlüsselverlust: die teure Frage
Geht ein Schlüssel verloren, der zu einer Schließanlage gehört, steht schnell eine vierstellige Forderung im Raum. Der BGH hat dazu 2014 zwei Sätze formuliert, die man kennen sollte (Urteil vom 05.03.2014, VIII ZR 205/13):
- Der Schadensersatzanspruch kann die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage umfassen — wenn der Austausch aus Sicherheitsgründen wegen bestehender Missbrauchsgefahr erforderlich ist.
- Ein ersatzfähiger Vermögensschaden entsteht aber erst, wenn die Anlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Die bloße Gefährdung oder die Absicht des Austauschs genügt nicht.
Im entschiedenen Fall hatte die Hausverwaltung 1.468 Euro verlangt, ohne die Anlage auszutauschen. Der BGH hob die Verurteilung auf. Wer also eine solche Rechnung bekommt, sollte zuerst fragen, ob die Anlage überhaupt gewechselt wurde.
Darf der Mieter das Schloss austauschen?
Ja. Der Mieter darf das Wohnungsschloss auswechseln; entgegenstehende Klauseln in Mietvertrag oder Hausordnung sind im Regelfall unwirksam. Vier Punkte gehören dazu:
- Kosten: Bei freiwilliger Aufrüstung, etwa auf ein einbruchhemmendes Schloss, trägt sie der Mieter. Bei altersbedingtem Defekt der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht. Bei selbst verursachtem Schaden oder Schlüsselverlust wieder der Mieter.
- Altes Schloss aufbewahren. Ohne Ausnahme.
- Bei Auszug zurückbauen, also das Originalschloss wieder einsetzen.
- Vorsicht bei Sicherheitsschlössern, die Bohrungen in der Tür verlangen — für Türschäden haftet der Mieter.
Ob der Vermieter vorher informiert werden muss, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Teil der Literatur hält den Austausch auch ohne Information für zulässig, ein anderer formuliert vorsichtiger. Bei einer Schließanlage ist die Information faktisch zwingend, weil der Austausch eines einzelnen Zylinders die Anlage betrifft. Ein kurzer schriftlicher Hinweis kostet nichts und nimmt dem Streit die Grundlage.
Umgekehrt darf der Vermieter das Schloss nicht eigenmächtig austauschen — auch nach wirksamer Kündigung nicht. Wer davor steht, hilft sich mit der einstweiligen Verfügung.
Was Sie konkret tun können
- Fragen Sie schriftlich, ob der Vermieter einen Schlüssel hat, und fordern Sie ihn unter Fristsetzung heraus.
- Verweigert er die Herausgabe, weisen Sie auf den Herausgabeanspruch und die mögliche Minderung hin.
- Dokumentieren Sie jeden Hinweis darauf, dass jemand in der Wohnung war — Datum, Beobachtung, Zeugen.
- Tauschen Sie im Zweifel das Schloss aus, bewahren Sie das alte auf und informieren Sie den Vermieter.
- Bei unbefugtem Betreten: Strafantrag ist möglich, mietrechtlich kommen Minderung und fristlose Kündigung in Betracht.
Wann der Vermieter die Wohnung überhaupt betreten darf — mit Ankündigung und Anlass — steht in unserem Beitrag Darf der Vermieter die Wohnung betreten?. Zur Übergabe und zur Schlüsselrückgabe beim Auszug gibt es ein ausfüllbares Wohnungsübergabeprotokoll. Die Grundlagen des Mietverhältnisses fasst BGB-Mietrecht zusammen.
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