Baugenehmigung: Wann Sie eine brauchen, was verfahrensfrei ist — und warum die Bauvoranfrage Geld spart

Ob Sie bauen dürfen, entscheidet der Bund. Ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen, entscheidet das Land. Diese Zweiteilung erklärt fast alle Missverständnisse rund um die Baugenehmigung — und warum die Antwort auf „ist das genehmigungspflichtig?“ in Bayern anders lautet als in Hamburg.

Stand: August 2026 · Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Maßgeblich ist die Bauordnung Ihres Bundeslandes.

Die zwei Ebenen des Baurechts

BauplanungsrechtBauordnungsrecht
Geregelt inBaugesetzbuch (Bund)Landesbauordnung
BeantwortetOb und was gebaut werden darfWie gebaut werden muss und welches Verfahren gilt
Typische FragenArt und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare FlächeAbstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit, Stellplätze

Beide müssen erfüllt sein. Ein Vorhaben kann planungsrechtlich zulässig und bauordnungsrechtlich unmöglich sein — etwa weil die Abstandsfläche nicht auf das Grundstück passt.

Die erste Frage: Wo liegt das Grundstück?

Das Baugesetzbuch kennt drei Lagen, und sie entscheiden über alles Weitere.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans — § 30 BauGB

Der komfortabelste Fall: Der Bebauungsplan sagt, was geht. Art der baulichen Nutzung, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Bauweise, Baugrenzen, teils Dachform und Firstrichtung. Wer sich daran hält, hat einen Anspruch auf die Genehmigung. Ausnahmen und Befreiungen regelt § 31 BauGB — die Befreiung nach Absatz 2 setzt voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Den Bebauungsplan sehen Sie kostenlos im Bauamt ein, viele Kommunen veröffentlichen ihn inzwischen online. Lesen Sie dabei immer auch die textlichen Festsetzungen — dort steht das Entscheidende.

Im unbeplanten Innenbereich — § 34 BauGB

Gibt es keinen Bebauungsplan, das Grundstück liegt aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, gilt der Maßstab des Einfügens: Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Das klingt vage und ist es auch. Praktisch heißt es: Schauen Sie sich die Nachbarbebauung an. Wenn ringsum zweigeschossige Satteldachhäuser stehen, ist ein dreigeschossiger Flachdachbau ein Problem — auch wenn es niemand verboten hat.

Im Außenbereich — § 35 BauGB

Alles außerhalb. Hier ist Bauen die Ausnahme: Zulässig sind nur privilegierte Vorhaben — Landwirtschaft, Gartenbau, Energieerzeugung aus Wind und Wasser, ortsgebundene Betriebe. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen; in der Praxis scheitern sie meist.

Ein günstiges Grundstück „am Ortsrand“ ist deshalb die häufigste teure Täuschung im Grundstücksmarkt. Wer im Außenbereich kauft, kauft im Zweifel Ackerland.

Welches Verfahren gilt

Die Landesbauordnungen kennen im Kern vier Wege — Bezeichnungen und Schwellen unterscheiden sich:

VerfahrenWas geprüft wirdTypisch für
Verfahrensfreigar nichts — die Vorschriften gelten trotzdemkleine Nebenanlagen, Terrassenüberdachungen, Gartenhäuser bis zu einem bestimmten Rauminhalt
Genehmigungsfreistellungkeine Prüfung, nur AnzeigeWohngebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
Vereinfachtes VerfahrenPlanungsrecht und ausgewählte PunkteEin- und Zweifamilienhäuser, Gebäude geringer Höhe
Volles Verfahrenalles öffentliche BaurechtSonderbauten, große oder komplexe Vorhaben

Das größte Missverständnis: Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. Wer ein verfahrensfreies Gartenhaus zu nah an die Grenze setzt, verstößt gegen die Abstandsflächenvorschrift — nur prüft es vorher niemand. Der Nachbar kann trotzdem den Rückbau durchsetzen.

Auch die Genehmigungsfreistellung verlagert die Verantwortung nur: Der Entwurfsverfasser bestätigt die Einhaltung der Vorschriften, die Gemeinde kann binnen einer Frist — häufig ein Monat — das volle Verfahren verlangen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, darf gebaut werden.

Die Bauvoranfrage: der beste Euro im Projekt

Mit einer Bauvoranfrage lassen Sie einzelne Fragen verbindlich vorab klären — typischerweise die grundsätzliche Bebaubarkeit, die zulässige Nutzung oder das Maß der Bebauung. Der Bauvorbescheid ist ein Verwaltungsakt: Er bindet die Behörde, in der Regel drei Jahre lang.

Wofür sich das lohnt:

  • vor dem Kauf eines Grundstücks ohne Bebauungsplan — die Kosten von einigen hundert Euro sichern eine sechsstellige Entscheidung ab
  • bei ungewöhnlichen Vorhaben im Innenbereich, wo das „Einfügen“ streitig sein könnte
  • bei Nutzungsänderungen, etwa Scheune zu Wohnraum

Idealerweise vereinbaren Käufer im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Vorbescheid negativ ausfällt.

Der Antrag und die Fristen

Der Bauantrag wird über die Gemeinde bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht und muss von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein — in der Regel Architektin oder Bauingenieur. Zum Antrag gehören Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen zu Grundfläche und Geschossfläche, Standsicherheitsnachweis, Entwässerungsplan und der Nachweis des Gebäudeenergierechts.

Die Bearbeitungsfristen setzen die Länder unterschiedlich an; drei Monate sind eine realistische Erwartung, im vereinfachten Verfahren oft weniger. Viele Bauordnungen kennen eine Genehmigungsfiktion: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der Frist, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist läuft aber erst ab Vollständigkeit der Unterlagen — und genau darum wird gestritten.

Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist — meist drei Jahre — mit dem Bau begonnen wird. Verlängerung ist möglich, muss aber vor Ablauf beantragt werden.

Die Nachbarn

Nachbarn werden beteiligt, wenn das Vorhaben von Vorschriften abweicht, die auch ihrem Schutz dienen — vor allem Abstandsflächen. Unterschreibt der Nachbar die Bauvorlagen, verzichtet er praktisch auf seine Abwehrrechte. Unterschreibt er nicht, entscheidet die Behörde — und der Nachbar kann Widerspruch einlegen und klagen.

Wichtig: Der Widerspruch eines Nachbarn hat keine aufschiebende Wirkung mehr, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet oder das Landesrecht sie vorsieht. Wer trotz laufendem Nachbarstreit baut, tut das aber auf eigenes Risiko: Hält die Klage stand, droht der Rückbau.

Welche Abstände und Rechte zwischen Nachbarn gelten, behandeln wir gesondert im Beitrag zum Nachbarrecht. Was das Baugesetzbuch darüber hinaus regelt — einschließlich des beschleunigten Verfahrens nach § 246e BauGB — steht in unserem Nachschlagebeitrag zum BauGB.

Wenn ohne Genehmigung gebaut wurde

Die Bauaufsicht kann die Nutzung untersagen, eine Baueinstellung verfügen und im Ergebnis den Abriss anordnen. Ein Schwarzbau wird durch Zeitablauf nicht legal — anders als vielfach angenommen gibt es keine allgemeine Verjährung. Was es gibt, ist die nachträgliche Genehmigung, wenn das Vorhaben materiell rechtmäßig ist. Deshalb lautet die erste Frage bei einem Bestandsgebäude mit ungeklärter Historie nicht „steht es schon lange?“, sondern „läge dafür heute eine Genehmigung drin?“.

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