Wie lange darf Besuch in der Mietwohnung bleiben?

So lange, wie es Besuch bleibt. Eine feste Frist gibt es nicht — entscheidend ist nicht die Uhr, sondern ob der Gast seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegt. Die verbreitete Sechs-bis-acht-Wochen-Regel lässt sich auf keine Entscheidung zurückführen.

Stand: August 2026 · Rechtsgrundlagen: §§ 535, 540, 553 BGB, §§ 17, 19, 27 BMG.

Besuch braucht keine Erlaubnis

Besuch zu empfangen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Sie brauchen dafür keine Erlaubnis, müssen niemanden ankündigen und niemanden benennen. Die Wohnung ist Ihr räumlicher Lebensmittelpunkt und durch Artikel 13 des Grundgesetzes geschützt — das Hausrecht steht Ihnen zu, nicht dem Vermieter.

Das gilt auch für Übernachtungsbesuch. Eine zeitliche Obergrenze für einzelne Übernachtungen kennt das Gesetz nicht. Hausordnungsklauseln, die Besuch zahlenmäßig oder zeitlich begrenzen, sind unwirksam.

Wann aus Besuch etwas anderes wird

§ 540 Abs. 1 BGB verbietet die Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Erlaubnis. Die Abgrenzung läuft nicht über die Dauer allein, sondern über die Umstände:

Spricht für BesuchSpricht für Gebrauchsüberlassung
Aufnahme aus persönlicher BeziehungZahlung eines Entgelts
vorübergehender AufenthaltVerlagerung des Lebensmittelpunkts
Sie nutzen die Wohnung weiter mitÜberlassung sämtlicher Schlüssel
kein eigener Besitz des Dritteneigenständige Besitzausübung

Das Schlüsselkriterium ist der Lebensmittelpunkt. Ein starkes Indiz dagegen ist die vollständige Schlüsselübergabe: Wer alle Schlüssel abgibt, begibt sich der eigenen Nutzungsmöglichkeit — und das spricht für Untervermietung.

Die Sechs-bis-acht-Wochen-Regel gibt es nicht

Sie steht in vielen Ratgebern und Foren. Auf eine Gerichtsentscheidung zurückführen lässt sie sich nicht.

Belegbar ist etwas anderes: Ein Landgericht nimmt ab vier bis sechs Wochen eine Vermutung dafür an, dass die Aufnahme auf Dauer angelegt ist und damit eine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung vorliegt. Das ist eine Beweislastregel, keine starre Frist — die Beweislast trägt grundsätzlich der Vermieter, ab dieser Dauer soll ihm eine tatsächliche Vermutung zugutekommen.

Die Fachliteratur hält einen Mindestzeitraum von „mehreren Wochen“ für erforderlich und lehnt starre Fristen ausdrücklich ab. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls.

Praktisch heißt das: Vier Wochen Besuch der Schwester sind unproblematisch. Vier Wochen, in denen jemand seine Möbel mitbringt, Post empfängt und einen eigenen Schlüssel hat, sind es nicht.

Wen Sie ohne Erlaubnis aufnehmen dürfen

Diese Personen sind keine „Dritten“ im Sinne des § 540 BGB. Ihre Aufnahme ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt:

  • Ehegatte und eingetragener Lebenspartner
  • Kinder und Eltern — geschützt durch Artikel 6 des Grundgesetzes
  • Pflegekräfte

Das ist höchstrichterlich anerkannt und wird in der Praxis kaum bestritten.

Der Lebensgefährte: fragen müssen Sie, Ja sagen muss er

Hier liegen die meisten Ratgeber falsch. Der BGH hat die Frage zweistufig entschieden (Urteil vom 05.11.2003, VIII ZR 371/02):

  1. Die dauerhafte Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten ist eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten und bedarf der Erlaubnis.
  2. Sie haben auf diese Erlaubnis aber einen Anspruch aus § 553 Abs. 1 BGB. Der Wunsch, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, genügt „in aller Regel“ als berechtigtes Interesse.

Der Vermieter darf nur bei Unzumutbarkeit ablehnen — etwa bei Überbelegung oder einem wichtigen Grund in der Person des Dritten. Die sexuelle Orientierung spielt für das berechtigte Interesse keine Rolle.

Eine wichtige Grenze: § 553 BGB gilt nur für die Überlassung eines Teils der Wohnung. Ziehen Sie selbst aus und überlassen die ganze Wohnung dem Partner, greift die Vorschrift nicht — dann entscheidet der Vermieter frei.

Melderecht ist etwas ganz anderes

Die Vermischung beider Regelungskreise ist einer der häufigsten Fehler in Ratgebertexten. Melderecht und Mietrecht laufen unabhängig voneinander.

§ 27 Abs. 2 BMG sagt: Wer im Inland bereits gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Erst nach Ablauf der sechs Monate entsteht die Meldepflicht, dann binnen zwei Wochen. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt die kürzere Frist von drei Monaten.

Daraus folgt nicht, dass Besuch mietrechtlich sechs Monate zulässig wäre. Mietrechtlich kann längst eine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung vorliegen, während melderechtlich noch keine Anmeldepflicht besteht.

Zieht jemand dauerhaft ein, gilt die allgemeine Frist: Anmeldung binnen zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Dazu braucht es die Wohnungsgeberbescheinigung — der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss den Einzug innerhalb derselben Frist bestätigen (§ 19 BMG). Verweigert er sie oder kommt sie nicht rechtzeitig, ist das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte; jede weitere ist Nebenwohnung. Änderungen sind binnen zwei Wochen mitzuteilen.

Was passiert, wenn es doch eine Gebrauchsüberlassung war

Die Eskalation läuft über die Abmahnung. Erst wenn Sie danach nicht reagieren, kommen die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Betracht.

In dem Fall, der die Vier-bis-sechs-Wochen-Vermutung trägt, hatte der Mieter die Wohnung mehr als zwei Monate überlassen und das auch nach Abmahnung nicht beendet.

Ihre Prüfliste

  1. Bleibt Ihr Lebensmittelpunkt in der Wohnung? Dann ist es Besuch.
  2. Geben Sie nicht alle Schlüssel ab — das ist das stärkste Gegenindiz.
  3. Nehmen Sie kein Entgelt. Sobald Geld fließt, ist es Untermiete.
  4. Bei Ehegatte, Kindern, Eltern und Pflegekräften müssen Sie nicht fragen.
  5. Beim Lebensgefährten fragen Sie schriftlich — und bestehen Sie auf der Erlaubnis.
  6. Bei mehr als vier bis sechs Wochen: lieber vorher schriftlich informieren als später abgemahnt werden.
  7. Melderechtlich: bis sechs Monate keine Anmeldung nötig, wenn der Gast anderswo gemeldet ist.

Wann aus der Aufnahme eine erlaubnispflichtige Untermiete wird, vertieft Untermiete. Zu den Regeln des Zusammenlebens: Ruhezeiten und Hausordnung. Welche Klauseln der Vertrag überhaupt enthalten darf, klärt Mietvertrag prüfen.

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