Welche SCHUFA-Auskunft darf der Vermieter verlangen? Und welche Fragen nicht

Die SCHUFA-BonitätsAuskunft — und davon nur die erste Seite. Die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO darf der Vermieter nicht verlangen; sie enthält viel mehr, als er wissen darf.

Stand: August 2026 · Rechtsgrundlagen: Art. 6, 15, 17 DSGVO, § 21 AGG, § 123 BGB, § 543 BGB.

Drei Produkte, die ständig verwechselt werden

ProduktPreisInhaltFür Vermieter gedacht?
SCHUFA-BonitätsAuskunft29,95 EuroZertifikat per Post mit Sicherheitsmerkmalenja
SCHUFA-BonitätsCheck29,95 Eurodigitale Variante mit Echtheitscodeja
Datenkopie nach Art. 15 DSGVOkostenlosalle gespeicherten Daten, Konten, Verträge, Anfragennein

Die ersten beiden sind auf vermieterrelevante Angaben beschränkt. Die Datenkopie ist zur Selbstinformation gedacht — sie ist nicht dafür gemacht, weitergegeben zu werden.

Und auch von der BonitätsAuskunft gehört nur die erste Seite in die Hand des Vermieters. Das raten selbst Vermieterportale.

Warum die kostenlose Auskunft tabu ist

Die Datenschutzkonferenz — das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden — ist in ihrer Orientierungshilfe zur Mieterselbstauskunft in der Fassung von Januar 2026 deutlich: Vermieter dürfen nicht verlangen, dass Mietinteressenten Selbstauskünfte nach Artikel 15 DSGVO anfordern. Solche Auskünfte enthalten „häufig wesentlich mehr Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Personen, als für eine Beurteilung der Bonität im Rahmen des Mietverhältnisses erforderlich sind“.

Zulässig ist stattdessen ein begrenzter Bonitätsnachweis, der nur die erforderlichen Angaben enthält.

Auch die Abfrage durch den Vermieter selbst bei einer Auskunftei ist nicht frei: Sie setzt eine gesetzliche Grundlage voraus und ist unzulässig, wenn bereits ausreichende Informationen vorliegen.

Welche Fragen erlaubt sind — und wann

Die entscheidende Struktur der Orientierungshilfe ist nicht „welche Frage ist erlaubt“, sondern wann. Die Aufsichtsbehörden unterscheiden drei Phasen.

Phase 1 — Besichtigungstermin

Erlaubt sind nur Name, Vorname und Kontaktdaten; bei Sozialwohnungen zusätzlich die Frage nach dem Wohnberechtigungsschein. Wirtschaftliche Angaben sind in dieser Phase durchweg unzulässig. Wer beim Besichtigungstermin einen Fragebogen mit Einkommensangaben verteilt, handelt rechtswidrig.

Phase 2 — nach erklärtem Anmietungsinteresse

Jetzt zulässig: Personenanzahl, Arbeitgeber, Beruf, Einkommensverhältnisse ohne Gründe für Belastungen, Haustiere soweit zustimmungsbedürftig, laufendes Insolvenzverfahren, Räumungstitel der letzten fünf Jahre.

Phase 3 — konkrete Vertragsanbahnung

Erst hier dürfen Nachweise verlangt werden: Lohnabrechnung, Kontoauszug, Bonitätsnachweis, Übernahmezusage einer öffentlichen Stelle, Mietschuldverstöße in bestimmten Zeiträumen.

Durchgehend unzulässig

  • Familienstand
  • Schwangerschaft
  • Kinderwunsch und Familienplanung
  • Vorstrafen
  • Mitgliedschaft im Mieterverein oder in einer Partei
  • Staatsangehörigkeit
  • Religion und ethnische Herkunft
  • Dauer der Beschäftigung

Laufende Verfahren mit Vorvermietern sind ein Sonderfall: In den ersten beiden Phasen unzulässig, in Phase 3 nur begrenzt auf erhebliche Pflichtverletzungen, die eine Kündigung rechtfertigen würden.

Zu Arbeitgeber und Beruf gibt es eine Gegenansicht in der Literatur, die auch diese Fragen für unzulässig hält. Maßgeblich ist hier die Position der Aufsichtsbehörden — sie führen die Verfahren.

Dürfen Sie lügen?

Bei unzulässigen Fragen: ja. Die falsche Antwort bleibt folgenlos, weil der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse an der Antwort hat. Weder Anfechtung noch Kündigung lassen sich darauf stützen.

Bei zulässigen Fragen sieht es anders aus — vor allem bei der Bonität. In Betracht kommen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, die fristlose Kündigung nach § 543 BGB und Schadensersatz. Das Landgericht München I hat entschieden, dass das Kündigungsrecht unabhängig davon besteht, ob bereits Mietausfälle entstanden sind (Urteil vom 25.03.2009, 14 S 18532/08).

Nach dem Einzug ist die Hürde höher: Der Vermieter muss darlegen, dass die Falschangabe die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht — in der Regel mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit.

Was mit Ihren Unterlagen passieren muss

Ein Punkt, den fast alle Formulare falsch machen: Steht eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung, ist der Rückgriff auf eine Einwilligung unzulässig. Die übliche pauschale Einwilligungsklausel im Selbstauskunftsformular ist also nicht der sichere Weg, sondern der falsche.

Für abgelehnte Bewerber gilt: Die Unterlagen sind zu löschen, sobald sie für die Prüfung nicht mehr gebraucht werden. Wegen möglicher Ansprüche nach § 21 AGG ist eine Aufbewahrung von längstens sechs Monaten vertretbar. Makler und Hausverwaltungen müssen spätestens dann löschen, wenn der Vertrag mit jemand anderem geschlossen ist.

Auch beim erfolgreichen Bewerber sind die Unterlagen aus der Prüfungsphase zu löschen, soweit sie für die Durchführung des Vertrags nicht erforderlich sind. Und „schwarze Listen“ sowie der Abgleich mit vorhandenen Datenbeständen sind nach Auffassung der Aufsichtsbehörden grundsätzlich unzulässig.

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Zwei unabhängige Stränge führen zum selben Ergebnis. Zivilrechtlich hat der Mieter keinen Anspruch gegen seinen früheren Vermieter auf Erteilung einer solchen Bescheinigung (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08). Datenschutzrechtlich zieht die Datenschutzkonferenz daraus die Konsequenz: Weil der Vorvermieter nicht verpflichtet ist, sie auszustellen, kann sie vom Mietinteressenten auch nicht verlangt werden.

Ihr Wert ist entsprechend gering. Wer sie nicht vorlegt, kann dafür nicht sanktioniert werden — und wer sie vorlegt, belegt nur, was der Vorvermieter freiwillig bescheinigen wollte.

Was sich bei der SCHUFA geändert hat

Neuer Score seit dem 17. März 2026. Statt eines Prozentwerts gibt es eine Skala von 100 bis 999 Punkten, gestützt auf 12 offengelegte Kriterien statt zuvor über hundert teils unbekannter Faktoren; ein zentraler Score ersetzt die sechs Branchenscores.

Die Verbraucherzentrale ordnet das zurückhaltend ein: Zunächst nutzte nur rund ein Viertel der SCHUFA-Vertragspartner den neuen Score, die alten Verfahren blieben also weit verbreitet. Rund acht Prozent der Verbraucher werden ohne veränderte Datenlage schlechter bewertet.

Speicherfristen: Der BGH hat am 18. Dezember 2025 entschieden, dass die SCHUFA Negativeinträge nicht sofort nach Begleichung der Forderung löschen muss (I ZR 97/25). Die seit Anfang 2025 geltenden Verhaltensregeln mit einer Speicherdauer von drei Jahren seien „grundsätzlich ein angemessener Ausgleich“ — dürften aber nicht schematisch angewendet werden. Es bleibt bei der Einzelfallabwägung.

Zahlungsstörungen werden nach 18 Monaten gelöscht, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde und keine weiteren Negativmerkmale vorliegen.

Grundlage für die Diskussion um das Scoring überhaupt ist das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21): Der Wahrscheinlichkeitswert einer Auskunftei ist eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO, wenn von ihm maßgeblich abhängt, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet.

Ihre Reihenfolge als Bewerber

  1. Bestellen Sie die kostenpflichtige BonitätsAuskunft, nicht die Datenkopie — und legen Sie nur die erste Seite vor.
  2. Prüfen Sie vorher Ihre eigene Datenkopie auf falsche Einträge und lassen Sie sie berichtigen.
  3. Beantworten Sie im Besichtigungstermin nur Name und Kontakt.
  4. Reichen Sie Einkommensnachweise erst ein, wenn es konkret wird.
  5. Streichen Sie unzulässige Fragen im Formular durch, statt falsch zu antworten — das ist der sauberere Weg.
  6. Bitten Sie nach einer Absage um Löschung Ihrer Unterlagen.

Eine ausfüllbare Mieterselbstauskunft mit den zulässigen Feldern steht bereit. Wie Sie den Vertrag danach prüfen, steht unter Mietvertrag prüfen. Welche Vertragsklauseln danach häufig unwirksam sind, zeigt Haustiere in der Mietwohnung.

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